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9. Fachmesse für Personalwesen

Messe Wien, Messeplatz 1

Sie finden uns in Halle A auf Stand C.02.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

 

"Steiner - Personalvermittlung für IT, ELECTRONIC ENGINEERING, MARKETING, VERTRIEB und PROJEKTMANAGEMENT"
Personalvermittlung für IT, ELECTRONIC ENGINEERING, MARKETING, VERTRIEB und PROJEKTMANAGEMENT

AGB der Ing. Ernst Steiner High-Tech GesmbH

in Folge kurz Ing E. Steiner genannt.

 

1. Firma Ing. E. Steiner stellt dem Kunden (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung oder vermittelt diese.

 

2. Gültigkeit:

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die Fa. Ing. E. Steiner im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.

 

3. Qualifikation:

Der Kunde darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit Ing. E. Steiner vereinbarten Diensten heranziehen. Er bringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und (insbesondere) ist diese zu entlohnen sowie zu verrechnen.

 

4. Unfallhaftung:

Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen. Fa. Ing. E. Steiner übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld, Wertpapieren, Systemen, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm von unseren Kunden anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Systeme, Software und/oder Materialien beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers.

Eine Haftung für überlassene Arbeitskräfte bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.

 

5. Fürsorge:

Im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 6 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Des weiteren gelten die Bestimmungen des AÜG in der jeweils geltenden Form.

 

6. Verschwiegenheit:

Ing.E.Steiner verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jedoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.

 

7. Stundennachweis:

Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf dem Fa. Ing. Steiner Stundennachweis-Formular. Dieser Stundennachweis ist für Fa. Ing. Steiner auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von Fa. Ing. Steiner aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Stundennachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

 

8. Rechnungslegung:

Rechnungslegung erfolgt monatlich. Die Kontrolle der Arbeitszeit und die Genehmigung der Stundennachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit Fa. Ing. Steiner die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.

 

9. Einsatz:

Bei Verwendung von überlassenen Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens vier Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung Fa.Ing.E.Steiner schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von vier Wochen nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).

 

10. Haftung:

Fa. Ing. Steiner haftet für die sehr sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Klagloshaltung von der Fa. Ing. Steiner wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.

 

11. Datenschutz:

Der Kunde ist nicht berechtigt, Daten von abgelehnten Bewerbern an Dritte weiterzugeben oder abgelehnte Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des nächsten Jahres ab Weitergabe der Daten von Fa. Ing. E. Steiner in ihrem Unternehmen, Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen zu beschäftigen oder an diese zu vermitteln.

 

12. Schadloshaltung:

Wird Fa. Ing. Steiner aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger Fa. Ing. Steiner schad- und klaglos halten.

 

13. Haftungsbeschränkung:

Im Sinne des § 7 AÜG wird festgestellt, dass die dort genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten der überlassenen Arbeitskraft gelten.

 

14. Beschäftigung:

Der Beschäftiger darf mit einer überlassenen Arbeitskraft binnen eines Jahres, ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb, ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Fa. Ing. Steiner vereinbaren. Auch ist es dem Beschäftiger untersagt, die überlassene Arbeitskraft über einen anderen Personaldienstleister zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandeln ist Fa. Ing. Steiner berechtigt, die damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.

 

15. Geltendmachung von Ansprüchen:

Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betriebe des Beschäftigers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen.

 

16. Gerichtsstandort:

Als Gerichtsstandort gilt Wien.

 

 

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